Vernehmlassung zur Revision des CO2-Gesetzes
Allgemeine Bemerkungen
Die Mitglieder der IG Detailhandel engagieren sich bereits seit vielen Jahren für wirkungsvollen Klimaschutz und werden auch in Zukunft ihren Beitrag leisten. So haben bspw. alle Mitglieder die "Science Based Target Initiative" unterzeichnet, um in allen Geschäftsbereichen eine ambitionierte und wirkungsvolle Reduktion der Treibhausgasemissionen umzusetzen.
Gleichzeitig ist die IG Detailhandel auch an einer wirkungsorientierten und pragmatischen Klima- und Energiepolitik interessiert und auf stabile Rahmen-bedingungen angewiesen. Die Ablehnung des CO2-Gesetzes durch die Stimmbevölkerung im letzten Juni hat die IG Detailhandel entsprechend bedauert, da dies einen notwendigen Beitrag zur Erreichung des Pariser Abkommens geleistet hätte. Die durch das Parlament erfolgte befristete Verlängerung der Reduktionsziele und der damit möglichen Weiterführung der bestehenden Instrumente, wie die CO2-Abgabenbefreiung mittels Zielvereinbarungen, war entsprechend wichtig.
Wie der erläuternde Bericht zur Vernehmlassungsvorlage festhält, werden die Ziele für die einzelnen Sektoren (wobei es hier grosse Unterschiede bzgl. Zielerreichung zwischen den Sektoren gibt) sowie auch das gesetzliche Gesamtziel von 20 Prozent bis 2020 gegenüber 1990 voraussichtlich verfehlt. Der Bundesrat schliesst daraus, dass beträchtliche zusätzliche Anstrengungen notwendig seien, um die Reduktionsziele bis 2030 zu erreichen.
Die IG Detailhandel setzt deshalb ein grosses Fragezeichen, ob mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf diese Ziele zu erreichen sind, da aufgrund des negativen Volksentscheids zur vorherigen Vorlage, jegliches Ambitionsniveau zu vermissen ist.
Reduktionsziele
Wichtig ist aus Sicht der IG Detailhandel, dass bei der anschliessenden Konkretisierung der Verminderungsziele die Festlegung gleichgewichtet und verursachergerecht erfolgt – dies gilt insbesondere auch für die Teilbereiche Landwirtschaft und Verkehr. Langfristig sollte es das Ziel des Bundes sein, die Sektoren gemessen an ihrem Gesamtausstoss verhältnismässig in die Pflicht zu nehmen.
Massnahmen im Verkehrsbereich
1. Erneuerbare Treibstoffe für den Landverkehr
Den Vorschlag einer Beimischquote für erneuerbare Treibstoffe als Ersatz für die Mineralölsteuererleichterungen lehnt die IG Detailhandel dezidiert ab. Wir fordern eine Weiterführung der Steuererleichterungen bis Ende 2030. Die Steuerausfälle sollen dabei nicht voll zu kompensieren sein.
- Die Beimischpflicht ist daher aus Art. 13b zu streichen.
- Art. 12b MinöStG ist bis Ende 2030 zu verlängern.
- Art. 12e MinöStG ist dahingehend zu ändern, dass die Steuerausfälle nicht voll zu kompensieren sind
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Die Mitglieder der IG Detailhandel sind überzeugt, dass die Zukunft der Logistik emissionsarm sein muss. Wir investieren entsprechend viel in die Nutzung und Entwicklung von alternativen Antrieben und Treibstoffen – gehen dabei aber technologieoffen vor. Neben Wasserstoff- und Elektro- gehören Biogas- und Biodiesel-LKWs zu den bereits etablierten Technologien. Das System der Mineralölsteuer-Erleichterung hat sich dabei bewährt und ist ökologisch sinnvoll.
Eine fixe Beimischquote – wie im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgeschlagen – mag für den Bund einfacher umzusetzen sein. Sie führt jedoch dazu, dass wir als Detailhandels-Logistiker keinen Anreiz mehr haben, in biogene Treibstoffe zu investieren. Reiner Biodiesel wäre nicht mehr konkurrenzfähig am Markt und Biogas-LKWs würden unrentabel (und nicht mehr angeschafft). Dies würde zu einer Stagnation des Anteils biogener Treibstoffe führen. Die Steuer-Erleichterung hingegen führt zu einer stetigen Steigerung des Anteils und damit zu einer stärkeren CO2-Reduktion.
Durch die Nutzung von Biodiesel aus altem Frittieröl und Biogas aus organischen Abfällen werden Stoffkreisläufe sinnvoll geschlossen. Der Einsatz von Biodiesel, Bioethanol und Biogas unterliegt in der Schweiz strikten ökologischen Anforderungen. Dies soll unbedingt auch in Zukunft gelten.
Wir verweisen hierbei auf die von der UREK-N lancierte Parlamentarische Initiative 22.402 «CO2-Reduktion durch biogene und erneuerbare synthetische Treibstoffe», welche sich dieser Thematik annimmt.
2. Massnahmen im Schwerverkehr
Die IG Detailhandel begrüsst die Befreiung von Elektro- und Wasserstoff-LKWs von der LSVA explizit. Diese erachten wir als unerlässlich, damit neue Antriebstechnologien die vollständige Marktreife erreichen können. Um Investitionssicherheit bei der Beschaffung von LKWs ab 2025 zu garantieren, ist eine LSVA-Befreiung bis 2035 anzustreben.
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Falls beschlossen wird, Elektro- und Wasserstoff-LKWs lediglich bis Ende 2030 von der LSVA zu befreien, muss im Sinne der Investitionssicherheit bei Verabschiedung des Gesetzes klar ersichtlich sein, wie die Weiterentwicklung der LSVA aussehen soll, bzw. wie stark verschiedene Antriebsarten nach 2030 mit der LSVA belastet werden. Dadurch erst kann bspw. im Jahr 2025 eine Investitionsentscheidung getroffen werden.
Für die IG Detailhandel geht die im Verlagerungsbericht 2021 skizzierte Stossrichtung zur Weiterentwicklung der LSVA in die richtige Richtung. Wichtig ist für uns allerdings, dass alle neuen Antriebstechnologien nach dem gleichen System bezüglich der gesamten Umweltbelastung während des ganzen Lebenszyklus' bemessen werden. Es soll somit die ökologische Gesamtbilanz der Massnahmen verglichen werden. Es gilt, ein ganzheitliches System einzuführen, welches neben den gefahrenen Kilometern, dem massgebenden Gewicht und der CO2-Emissionsklasse auch die CO2-Emissionen der Treibstoff- und Strombereitstellung berücksichtigt und damit den ganzen Lebenszyklus abdeckt.
Massnahmen im Industriebereich
Die Weiterführung und Ausweitung der Befreiung von der CO2-Abgabe mittels Zielvereinbarungen auf alle Unternehmen begrüsst die IG Detailhandel. Mit Zielvereinbarungen können die Klimaziele von Paris am effizientesten erreicht werden.
Das Gesetz legt als eine der Voraussetzungen zur Zurückerstattung fest, dass Betreiber gegenüber dem Bund darlegen müssen, wie man bis spätestens 2040 keine Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe mehr verursacht. Damit wird im Industriesektor ein Netto-Null-Ziel von 2050 auf 2040 vorgezogen. In diesem Sektor wurde in der Vergangenheit schon viel geleistet und er steht z.B. im Hochtemperatur-Bereich zum Teil noch vor unlösbaren technischen Herausforderungen. Die IG Detailhandel schlägt deshalb folgende Anpassung vor:
Art. 31 Abs. c Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
c. der Betreiber legt gegenüber dem Bund bis 2030 glaubhaft dar, wie er bis spätestens Ende 2040 keine massiv weniger und bis 2050 keine Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe verursacht;
Mit "massiv weniger" sind die wirtschaftlich tragbaren und technisch machbaren Reduktionsmassnahmen gemeint, die bis 2040 möglich sind (bspw. 25 Prozent Rest- Emissionen). Wir plädieren dafür, dass der Zielpfad zumindest für die erste Periode von 2025-2030 auf den bisher geltenden Paybackvorgaben für Zielvereinbarungen basiert. Die «massive» CO2-Reduktion in der zweiten Periode von 2031-2040 erachten wir mit wirtschaftlichen Massnahmen (gemäss den bisher geltenden Paybackvorgaben) als nicht realistisch erreichbar – hier gibt es aus unserer Sicht einen Widerspruch zu Art. 41 des Energiegesetzes, welcher eine Zielvereinbarung mit wirtschaftlichen Massnahmen fordert. Im Zuge dessen ist es uns ein grosses Anliegen, dass individuelle Absenkpfade eingereicht werden können, welche den Standortgegebenheiten gerecht werden und die Wirtschaftlichkeit angemessen berücksichtigen.
Weiter soll aus Sicht der IG Detailhandel das bisherige System der Rückverteilung beibehalten werden – dieses hat sich bewährt und ist zudem administrativ einfacher. Der Absatz soll deshalb gestrichen werden:
Art. 36 Abs. 4 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft
4 Keinen Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe erhalten Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31.